Sex-Report Mag. Machac ist selbständiger Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Leidenschaft und Überzeugung. Er wurde 2017 im Trend-Anwalts-Ranking auf Platz 1 in der Kategorie erfolgreichster Einzelkämpfer gewählt. In Zusammenarbeit mit seinem Team, werden künftig rechtliche Fragen insbesondere zu Themen, zur Prostitution, sowie des Sexualstrafrechts beantwortet, wobei Rücksicht darauf genommen wird, dass dies auch für juristische Laien ein Lesevergnügen wird. 10 November 202424 www.sexmagazin.at
Sex-Report EGMR: Kriminalisierung von sexuellen Dienstleistungen stellt keinen Eingriff gem. Art 8 EMRK dar Der EGMR (Europäisches Gericht für Menschenrechte) beschäftigte sich im Rahmen dieser Entscheidung mit der Frage, ob die Kriminalisierung vom Erwerb von sexuellen Dienstleistungen ein Verstoß gegen Art 8 EMRK – das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens – darstellt (Aktenzeichen 63664/19 `M.A. und andere gegen Frankreich) ´ Dieses sieht vor, dass jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. In Art 8 Abs 2 EMRK werden gewisse Vorbehalte normiert, welche einen Eingriff rechtfertigen. In diesem Zusammenhang brachten 261 Männer und Frauen aus verschiedenen Nationalitäten (beispielsweise Albanien, Algerien, Brasilien, England, Kanada, etc.) den Einwand ein, dass sie regelmäßig sexuelle Dienstleistungen angeboten haben, jedoch im legalen Rahmen der französischen Rechtsordnung. Seit 2016 wird in Frankreich der Erwerb solcher Leistungen kriminalisiert, was dazu führte, dass die Antragsteller*innen ihre Dienstleistungen nur erschwer anbieten können. Sie brachten das Argument ein, dass dieses Gesetz gegen Art 2 und 3 EMRK, v.a. aber gegen Art 8 EMRK verstößt, da die sexuellen Dienstleistungen in einem konsensuellen Kontext zwischen zwei Erwachsenen im Privatraum angeboten werden. Dadurch wird in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen, weil dieses auch die persönliche und sexuelle Integrität umfasst. Der EGMR legt hier vor, dass in Art 8 EMRK aufgrund eines Gesetzes eingegriffen wird, welches das Ziel hat, Prostitution zu bekämpfen und auch Beistand für Personen aus diesem Tätigkeitsbereich zu leisten. Solch ein Eingriff ist gem. Art 8 Abs 2 EMRK dann gerechtfertigt, wenn dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Hier steht vor allem das Verhindern von strafbaren Handlungen und der Schutz der Gesundheit und der Moral im Vordergrund. Der französische Gesetzgeber brachte den Grund ein, dass dieses Gesetz Prostitutionsringe und Menschenhandel bekämpfen soll. Der EGMR sieht in diesem Gesetz den legitimen Zweck für den Eingriff verwirklicht, um eben die öffentliche Sicherheit und Gesundheit, sowie das Recht auf Freiheit zu garantieren. Zudem führt er an, dass es sich bei Prostitution um ein sensibles Thema handelt, welches viele moralische Fragen aufwirft und die Frage nach dem Konsens im Bereich der sexuellen Dienstleistungen nicht klar beantwortet werden kann. Aufgrund 1) der bestehenden gesetzlichen Grundlage in der französischen Rechtsordnung und 2) einem legitimen Zweck zum Erhalt der demokratischen Gesellschaft, sieht der EGMR gem. Art 8 Abs 2 EMRK keinen Verstoß, auch wenn durch das französische Gesetz ein Eingriff in Art 8 EMRK vorliegt. Dennoch haben lt. dem EGMR, die nationalen Behörden und Gerichte die Pflicht, das Gesetz im Blickwinkel der europäischen Gesellschaftsstandards und internationale Standards zu betrachten, um es im Bereich der Prostitution anzuwenden. Möchten Sie gewisse rechtliche Fragen beantwortet haben? Dann melden Sie sich: office@machac-haeussler.law oder kanzlei@machac-haeussler.law Für den Inhalt wird durch das Online-Magazin keine Haftung übernommen. Falls nähere den rechtlichen Bereich betreffende Fragen durch diesen oder folgende Artikel aufkommen, wird an den Autor verwiesen. Mag. Arthur Machac www.sexmagazin.at November 202424 11
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